Mietminderung bei Eindringen von Regenwasser in den Keller und Lärm durch einen benachbarten Kinderladen
AG Hamburg, vom 27.07.1973 - Aktenzeichen 41 C 6/73
DRsp Nr. 2009/7304
Mietminderung bei Eindringen von Regenwasser in den Keller und Lärm durch einen benachbarten Kinderladen
Kommt es zum Eindringen von Regenwasser in den Keller, so dass Kohlen und Kartoffeln dort nicht gelagert werden können und wird die Wohnruhe nachhaltig gestört, weil an die Außenwand des Schlaf- und Wohnzimmers ein Kinderladen angrenzt und es ständig zu Geräuschentwicklung kommt, so ist eine Minderung des Mietzinses um 1/5 bis 1/6 der Grundmiete gerechtfertigt.