LG Freiburg vom 19.06.1997
3 S 386/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 212

Mietminderung bei einer Taubenplage mit Eindringen von Schadstoffen in die Wohnung; Schadensersatzansprüche des Mieters

LG Freiburg, vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 3 S 386/96

DRsp Nr. 2009/7176

Mietminderung bei einer Taubenplage mit Eindringen von Schadstoffen in die Wohnung; Schadensersatzansprüche des Mieters

1. Eine Taubenplage, die dazu führt, dass Taubenkot und Taubenfedern mit Taubenmilben und -zecken beim Lüften in die Wohnung eindringen, berechtigten den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 35 %. 2. Im Übrigen ist der Vermieter auch dann zum Ersatz weiterer Schäden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn er nicht Eigentümer der Wohnung ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1998, 212