Mietminderung bei einer Taubenplage mit Eindringen von Schadstoffen in die Wohnung; Schadensersatzansprüche des Mieters
LG Freiburg, vom 19.06.1997 - Aktenzeichen 3 S 386/96
DRsp Nr. 2009/7176
Mietminderung bei einer Taubenplage mit Eindringen von Schadstoffen in die Wohnung; Schadensersatzansprüche des Mieters
1. Eine Taubenplage, die dazu führt, dass Taubenkot und Taubenfedern mit Taubenmilben und -zecken beim Lüften in die Wohnung eindringen, berechtigten den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 35 %.2. Im Übrigen ist der Vermieter auch dann zum Ersatz weiterer Schäden sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet, wenn er nicht Eigentümer der Wohnung ist.