BGH - Urteil vom 13.04.2016
VIII ZR 198/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 536 Abs. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
MDR 2016, 640
MDR 2016, 7
MietRB 2016, 191
NJW-RR 2016, 1032
NZM 2016, 673
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 525
ZMR 2017, 229
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 231/14
LG Berlin, vom 04.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 378/14

Mietminderung bei Entwendung einer mitvermieteten später auf Wunsch des Mieters vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche

BGH, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 198/15

DRsp Nr. 2016/8919

Mietminderung bei Entwendung einer mitvermieteten später auf Wunsch des Mieters vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche

Zur Mietminderung im Falle der Entwendung einer mitvermieteten, später auf Wunsch des Mieters vereinbarungsgemäß ausgelagerten Einbauküche.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 4. August 2015 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 242; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 536 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten in Berlin, die bauseits mit einer Einbauküche ausgestattet war. Nach einer gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 26. März 1997 geschlossenen Zusatzvereinbarung hatte die Klägerin eine Gesamtmiete in Höhe von 964,72 DM zu zahlen, wovon ein Betrag in Höhe von 34,64 DM (17,71 €) auf die Einbauküche entfiel.

Im Jahr 2010 bat die Klägerin, die Einbauküche durch eine eigene Kücheneinrichtung ersetzen zu dürfen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. März 2010 ihr Einverständnis, das sie an verschiedene Bedingungen knüpfte. In dem genannten Schreiben heißt es unter anderem: