Mietminderung bei Entziehung der Mitbenutzungsmöglichkeit des Wasch- und Trockenraumes
AG Dortmund, vom 06.12.1994 - Aktenzeichen 125 C 12632/94
DRsp Nr. 2009/7673
Mietminderung bei Entziehung der Mitbenutzungsmöglichkeit des Wasch- und Trockenraumes
Wird die Mitbenutzungsmöglichkeit eines Wasch- und Trockenraumes entzogen, so steht dem Mieter ein Recht zur Minderung des Mietzinses um 5 % unabhängig davon zu, ob er den Raum tatsächlich zum Waschen und Trocknen von Wäsche genutzt hat. Eine weitere Mietminderung durch die eingeschränkte Benutzungsmöglichkeit des Balkons für das Trocknen von Wäsche kommt nicht in Betracht.