Die Klägerin ist seit mehr als 15 Jahren Mieterin einer aus 3 Zimmern, einer Küche, 2 Kellern, 1 Balkon, Bad und WC bestehenden Wohnung im Obergeschoss des Hauses ..., in E.... Das Haus gehörte bis zum 04. Februar 1988 der Beklagten, nun steht es im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Kaufleuten ... in ... und ... in ... besteht.
Das Haus wurde 1960 errichtet. Die Beklagte stattete es 1980/81 mit Aluminiumfenstern aus. Seit 1984 hat die Klägerin bei der Beklagten von ihr behauptete Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung gerügt.
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