AG Emden - Urteil vom 28.10.1988
5 C 1197/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NJW-RR 1989, 523

Mietminderung bei erforderlichem höherem Heizungsaufwand und umfangreichere Lüftung nach dem Einbau von Aluminiumfenstern

AG Emden, Urteil vom 28.10.1988 - Aktenzeichen 5 C 1197/86

DRsp Nr. 2001/12254

Mietminderung bei erforderlichem höherem Heizungsaufwand und umfangreichere Lüftung nach dem Einbau von Aluminiumfenstern

Erhöht sich in einer Mietwohnung, in der ursprünglich Holzfenster eingebaut waren, durch den Einbau von Aluminiumfenstern der Heizungsaufwand und ist eine umfangreichere Lüftung erforderlich, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 15 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit mehr als 15 Jahren Mieterin einer aus 3 Zimmern, einer Küche, 2 Kellern, 1 Balkon, Bad und WC bestehenden Wohnung im Obergeschoss des Hauses ..., in E.... Das Haus gehörte bis zum 04. Februar 1988 der Beklagten, nun steht es im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus den Kaufleuten ... in ... und ... in ... besteht.

Das Haus wurde 1960 errichtet. Die Beklagte stattete es 1980/81 mit Aluminiumfenstern aus. Seit 1984 hat die Klägerin bei der Beklagten von ihr behauptete Feuchtigkeitserscheinungen in der Wohnung gerügt.