AG Bremen vom 06.12.2001
25 C 0118/01
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 538 a.F.;
Fundstellen:
WuM 2002, 215

Mietminderung bei erheblichem Mottenbefall in der Wohnung

AG Bremen, vom 06.12.2001 - Aktenzeichen 25 C 0118/01

DRsp Nr. 2009/7452

Mietminderung bei erheblichem Mottenbefall in der Wohnung

1. Ist eine Mietwohnung erheblich mit Motten befallen, so ist der Mieter auch dann zur Minderung des Mietzinses um 25 % berechtigt, wenn die Ursache des Ungezieferbefalls nicht aufklärbar ist. 2. Bekämpft der Mieter selbst das Ungeziefer, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der Vermieter mit der Mängelbeseitigung im Verzug ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 538 a.F.;
Fundstellen
WuM 2002, 215