LG Hamburg - Teil-Urteil vom 06.03.1979
16 O 100/78
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1980, 126
WuM 1980, 126
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 09.11.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 163/78

Mietminderung bei Erreichen einer Raumtemperatur von 19 °C in den Sommermonaten

LG Hamburg, Teil-Urteil vom 06.03.1979 - Aktenzeichen 16 O 100/78

DRsp Nr. 2001/14172

Mietminderung bei Erreichen einer Raumtemperatur von 19 °C in den Sommermonaten

Läßt sich eine Wohnung in den Monaten von März bis Mai nur auf eine Raumtemperatur von 19 °C beheizen, so liegt hierin kein die Tauglichkeit erheblich herabsetzender Mangel, der eine Minderung des Mietzinses rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerinnen und ... schlossen den schriftlichen Mietvertrag vom 09. September 1974. Danach vermieteten die Klägerinnen die III. Etage rechts (ca. 207 qm, ohne den Raum des Mieters ... des Hauses ... als "Büro mit Wohnmöglichkeit" an ... . Die Miete betrug monatlich 1.035 DM zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer (113,85 DM). Daneben waren die Heizungskosten pauschal in Höhe von 225 DM monatlich zu zahlen. Diese Beträge waren an jedem Monatsersten im voraus fällig.

Der Mietvertrag, für dessen übrigen Wortlaut auf die von den Klägerinnen zur Akte gereichte Fotokopie (Anlage 1, Blatt 16 ff. d.A.) Bezug genommen wird, enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 12 Zahlungsrückstand, Aufrechnung, Minderung

1. Die Aufrechnung des Mieters mit Gegenforderungen gegenüber der Miete wird ausgeschlossen.