Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser ist im Ergebnis und in der Begründung zutreffend, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf es verwiesen werden kann. Die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil gehen fehl.
Die am 08.02.1994 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam.
Durch die am 08.02.1994 ausgesprochene fristlose Kündigung ist das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht wirksam beendet worden, sondern besteht über den 31.03.1994 hinaus weiter fort.
Die Kläger müssen die Wohnung, nicht an die Beklagte herausgeben.
Die Widerklage ist unbegründet.
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