LG Görlitz - Urteil vom 28.09.1994
2 S 48/94
Normen:
BGB § 285, § 537 Abs. 1, § 554 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)535a (Ls)
NJ 1995, 148
RAnB 1995, 138
WuM 1994, 601
WuM 1994, 601
WuM 1994, 601

Mietminderung bei fehlender Kochmöglichkeit und Unterbrechung der Gasversorgung

LG Görlitz, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 2 S 48/94

DRsp Nr. 1995/9305

Mietminderung bei fehlender Kochmöglichkeit und Unterbrechung der Gasversorgung

Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Zahlungsverzugs des Mieters ist unwirksam, wenn der Mieter sich aufgrund eines Rechtsrats des Mieterschutzvereins für berechtigt halten durfte, die Miete zu mindern.

Normenkette:

BGB § 285, § 537 Abs. 1, § 554 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser ist im Ergebnis und in der Begründung zutreffend, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen auf es verwiesen werden kann. Die Angriffe der Beklagten gegen das Urteil gehen fehl.

Die am 08.02.1994 ausgesprochene fristlose Kündigung ist unwirksam.

Durch die am 08.02.1994 ausgesprochene fristlose Kündigung ist das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten nicht wirksam beendet worden, sondern besteht über den 31.03.1994 hinaus weiter fort.

Die Kläger müssen die Wohnung, nicht an die Beklagte herausgeben.

Die Widerklage ist unbegründet.