Mietminderung bei fehlender Verschließbarkeit der Haustür
AG Köln, vom 28.10.1976 - Aktenzeichen 153 C 3204/76
DRsp Nr. 2009/7345
Mietminderung bei fehlender Verschließbarkeit der Haustür
1. Läßt sich die Haustür nicht verschließen, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt.2. Die Minderung des Mietzinses erfordert anders als die Kündigung wegen Mängeln der Mietsache keine vorhergehende Fristsetzung.3. Die Minderung des Mietzinses berechnet sich ausschließlich aus dem Mietzins ohne Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskosten.