LG Berlin vom 30.05.1989
64 S 71/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1990, 705

Mietminderung bei Feuchtigkeit der Decken; Rechtsfolgen der Anmietung weiterer Räume; Rechtsfolgen der Fortzahlung der Miete; Zulässigkeit der Erhöhung einer preisrechtlich unzulässigen Miete

LG Berlin, vom 30.05.1989 - Aktenzeichen 64 S 71/89

DRsp Nr. 2009/7152

Mietminderung bei Feuchtigkeit der Decken; Rechtsfolgen der Anmietung weiterer Räume; Rechtsfolgen der Fortzahlung der Miete; Zulässigkeit der Erhöhung einer preisrechtlich unzulässigen Miete

1. Wird die Anmietung weiterer Räume zusätzlich zu der bereits vermieteten Wohnung vereinbart und gehen die Mietvertragsparteien von einer Erweiterung des ursprünglichen Mietvertrages aus, so kommt ein einheitliches Mietverhältnis über alle angemieteten Räume zustande. 2. Bezahlt der Mieter im Vertrauen darauf, dass angezeigte Mängel alsbald beseitigt werden, die Miete weiter, so verliert er nicht das Recht zur Mietminderung. 3. Bei Mängeln der Mietsache steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bis zum fünffachen des Minderungsbetrages zu. In dieser Höhe gerät der Mieter mit der Mietzahlung nicht in Verzug, ohne dass er sich hierauf berufen muss. Eine Zug um Zug-Verurteilung setzt jedoch voraus, dass der Mieter die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt. 4. Die Erhöhung einer preisrechtlich unzulässig vereinbarten Miete wird nur mit 10 % des ursprünglich zulässigen Betrages wirksam. 5. Sind die Decken des Wohnzimmers, des Schlafzimmers, des Erkerzimmers nebst Loggia sowie des Badezimmers feucht, so ist eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1990, 705