Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller nach Regenfällen
AG Düren, vom 16.12.1981 - Aktenzeichen 8 C 465/81
DRsp Nr. 2009/7279
Mietminderung bei Feuchtigkeit im Keller nach Regenfällen
Wird der mitvermietete Kellerraum nach Regenfällen feucht und wird hierdurch die Gebrauchstauglichkeit gemindert, so ist eine Minderung des Mietzinses um knapp 5 % nicht überhöht.