Mietminderung bei Feuchtigkeit nach dem Einbau von Isolierglasfenstern
AG Neuss, vom 30.06.1986 - Aktenzeichen 30 C 303/85
DRsp Nr. 2009/7398
Mietminderung bei Feuchtigkeit nach dem Einbau von Isolierglasfenstern
Tritt nach dem Einbau von Isolierglasfenstern Feuchtigkeit in der Mietwohnung auf, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung ist er nicht zu besonderer Obhut verpflichtet, die ein Umstellen von Möbeln oder eine Änderung von allgemeinen Lüftungsgewohnheiten verlangen würde.