AG Neuss vom 30.06.1986
30 C 303/85
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1987, 214

Mietminderung bei Feuchtigkeit nach dem Einbau von Isolierglasfenstern

AG Neuss, vom 30.06.1986 - Aktenzeichen 30 C 303/85

DRsp Nr. 2009/7398

Mietminderung bei Feuchtigkeit nach dem Einbau von Isolierglasfenstern

Tritt nach dem Einbau von Isolierglasfenstern Feuchtigkeit in der Mietwohnung auf, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung ist er nicht zu besonderer Obhut verpflichtet, die ein Umstellen von Möbeln oder eine Änderung von allgemeinen Lüftungsgewohnheiten verlangen würde.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1987, 214