AG Ibbenbühren vom 27.12.2001
12 C 184/01
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c;
Fundstellen:
WuM 2002, 216

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall; Verwirkung des Mietminderungsrechts durch den Mieter

AG Ibbenbühren, vom 27.12.2001 - Aktenzeichen 12 C 184/01

DRsp Nr. 2009/7454

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbefall; Verwirkung des Mietminderungsrechts durch den Mieter

1. Kommt es in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeitsentwicklung und Schimmelpilzbildung, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt. 2. Wird die Ursache behoben und sind lediglich noch die verbleibenden optischen Mängel zu beseitigen, so besteht ein Minderungsrecht um 10 %. 3. Sind Fliesen im Bad der Mietwohnung beschädigt, so ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn er einen vom Vermieter beauftragten Fliesenleger nicht in die Wohnung hineinlässt. 4. Der Vermieter bleibt gleichwohl zur Beseitigung des Mangels verpflichtet.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c;
Fundstellen
WuM 2002, 216