Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Beklagten stand ein Recht zur Mietminderung aufgrund der in der Wohnung aufgetretenen Spak- und Stockflecken nicht zu.
Zwar handelt es sich bei diesen Feuchtigkeitserscheinungen um Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB.
Gleichwohl ist eine Minderung aus diesem Grunde ausgeschlossen, weil die Beklagten diese Fehler durch ihr Verhalten verursacht haben.
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