LG Lüneburg - Urteil vom 13.12.1984
1 S 263/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
ZMR 1985, 127
Vorinstanzen:
AG Celle, vom 27.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 439/82

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

LG Lüneburg, Urteil vom 13.12.1984 - Aktenzeichen 1 S 263/83

DRsp Nr. 2001/12256

Mietminderung bei Feuchtigkeit und Schimmelpilzbildung, die bei Beheizung und Lüftung vermieden werden könnten

1. Feuchtigkeit und die darauf beruhende Bildung von Schimmelpilz stellt einen Mangel einer Mietwohnung dar, auch wenn bei der Errichtung des Gebäudes die Regeln der Technik eingehalten worden sind. 2. Der Mieter ist jedoch zur Minderung des Mietzinses berechtigt, wenn das Auftreten von Feuchtigkeit auf vertragswidrigem Verhalten beruht. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung der Nutzung entsprechend geheizt und gelüftet wird. 3. Hiervon ist auszugehen, wenn bei sämtlichen Vormietern die beanstandeten Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgetreten sind. In diesem Fall trägt der Mieter die volle Beweislast dafür, dass sein Verhalten nicht ursächlich ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Den Beklagten stand ein Recht zur Mietminderung aufgrund der in der Wohnung aufgetretenen Spak- und Stockflecken nicht zu.

Zwar handelt es sich bei diesen Feuchtigkeitserscheinungen um Fehler der Mietsache im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB.

Gleichwohl ist eine Minderung aus diesem Grunde ausgeschlossen, weil die Beklagten diese Fehler durch ihr Verhalten verursacht haben.