AG Bad Schwartau - Urteil vom 03.11.1987
3 C 1176/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 55

Mietminderung bei Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung in einer Neubauwohnung

AG Bad Schwartau, Urteil vom 03.11.1987 - Aktenzeichen 3 C 1176/86

DRsp Nr. 2002/9291

Mietminderung bei Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung in einer Neubauwohnung

Kommt es aufgrund Neubaufeuchte zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelbildung in einer Mietwohnung, so ist der Mieter berechtigt, den Mietzins um 20 % zu mindern und das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt die Vermietung einer Wohnanlage in St. Durch schriftlichen Vertrag vom 28.07.1983 mieteten die Beklagten von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine dort befindliche Wohnung zum monatlichen Mietzins von 685 DM zuzüglich einer Vorauszahlung von 100 DM, für die Nebenkosten. Außerdem zahlten sie eine Mietsicherheit von 1.410 DM. Ab Dezember 1985 minderten die Beklagten den Mietzins wegen vorhandener Feuchtigkeitserscheinungen um monatlich 200 DM. Aus dem gleichen Grund kündigten sie mit Schreiben vom 29.03.1986 das Mietverhältnis fristlos zum 31.05.1986 und zogen aus der Wohnung aus.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 4.017,01 DM und trägt dazu vor: