Die Klägerin betreibt die Vermietung einer Wohnanlage in St. Durch schriftlichen Vertrag vom 28.07.1983 mieteten die Beklagten von der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine dort befindliche Wohnung zum monatlichen Mietzins von 685 DM zuzüglich einer Vorauszahlung von 100 DM, für die Nebenkosten. Außerdem zahlten sie eine Mietsicherheit von 1.410 DM. Ab Dezember 1985 minderten die Beklagten den Mietzins wegen vorhandener Feuchtigkeitserscheinungen um monatlich 200 DM. Aus dem gleichen Grund kündigten sie mit Schreiben vom 29.03.1986 das Mietverhältnis fristlos zum 31.05.1986 und zogen aus der Wohnung aus.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Zahlung von 4.017,01 DM und trägt dazu vor:
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