AG Pasewalk vom 01.10.1992
7 C 94/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; EGBGB Art. 232 § 2; 1. GrundMV § 1; 2. GrundMV § 1, § 2;
Fundstellen:
WuM 1992, 683

Mietminderung bei Feuchtigkeitsmängeln, Undichtigkeit der Fenster, Totalausfall und Teilausfall der Gasaußenwandgeräte im Wohnzimmer und einem der Kinderzimmer und des Wohnzimmerheizkörpers

AG Pasewalk, vom 01.10.1992 - Aktenzeichen 7 C 94/92

DRsp Nr. 2009/7406

Mietminderung bei Feuchtigkeitsmängeln, Undichtigkeit der Fenster, Totalausfall und Teilausfall der Gasaußenwandgeräte im Wohnzimmer und einem der Kinderzimmer und des Wohnzimmerheizkörpers

1. Kommt es aufgrund bauphysikalischer Schwachpunkte einer in einem Plattenbau gelegenen Mietwohnung und wegen Undichtigkeit der Fenster zur Entwicklung von Feuchtigkeit und Schimmelpilz, so ist eine Minderung des Mietzinses um 30 % angemessen. 2. Kommt der Total- bzw. Teilausfall der Gasaußenwandgeräte im Wohnzimmer und einem der Kinderzimmer hinzu, wobei dem Wohnzimmerheizkörper auch die Erwärmung des Schlafzimmers und der Küche obliegt, so ist eine Erhöhung der Minderungsquote auf 50 % noch mäßig und gerechtfertigt.