LG Köln - Urteil vom 12.07.1990
6 S 79/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 547
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 26.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 60/89

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

LG Köln, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 6 S 79/90

DRsp Nr. 2002/9261

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

Kommt es in einer Mietwohnung aufgrund einer unzureichenden Isolierung des Balkons zu Feuchtigkeitsschäden, so ist der Mieter auch dann zur Minderung der Miete um 20 % berechtigt, wenn das Gebäude DIN-normgerecht errichtet wurde.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die Klage, die rückständige Mietzinsen von insgesamt 707,40 DM zum Gegenstand hat, zurück-gewiesen.