LG Köln - Urteil vom 12.01.1989
6 S 48/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 387
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 27.11.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 236/87

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

LG Köln, Urteil vom 12.01.1989 - Aktenzeichen 6 S 48/88

DRsp Nr. 2002/9264

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden

1. Weist eine Wohnung Feuchtigkeitserscheinungen wie Stockflecken auf, so ist der Mieter zur Mietminderung um 20 % berechtigt. 2. Eine die Mietminderung ausschließende Kenntnis des Mieters liegt nicht bereits dann vor, wenn er lediglich das äußere Erscheinungsbild eines Mangels erkennt. Erforderlich ist darüber hinaus auch das Wissen um die Ursachen und die konkreten Auswirkungen des Mangels auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Bei Feuchtigkeitsschäden, die schon bei Anmietung einer Wohnung vorhanden sind, wird der Mieter in der Regel davon ausgehen, dass diese mittels einer Wohnungsrenovierung zu beheben sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit Recht die Widerklage abgewiesen und die Beklagten verurteilt, an die Kläger 1.605 DM zu zahlen.

Die Widerklage ist unbegründet.