AG Waldbröl, vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 3 C 2/88
DRsp Nr. 2009/7420
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden
Feuchtigkeitsschäden in mehreren Räumen einer Wohnung, die auf Mängel der Bausubstanz zurückzuführen sind, berechtigen zur Minderung des Mietzinses um 20 %.