Die Beklagten sind seit Februar 1978 Mieter einer Wohnung der Klägerin ... . Auf den Mietvertrag der Parteien vom Dezember 1980 (Bl. 9 ff. d.A.) wird verwiesen. Die monatliche Kaltmiete beträgt 500 DM.
Die Beklagten haben im Juni 1981 keine Miete gezahlt und in den Monaten Juli und August 1987 je 194,40 DM zurückgehalten.
Die Beklagten haben geltend gemacht, die Wohnung weise erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen auf, die eine Mietminderung rechtfertigten. Im Übrigen seien sie berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Zwischen den Parteien ist streitig, wodurch die Feuchtigkeitserscheinungen verursacht worden sind.
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