AG Braunschweig - Urteil vom 09.08.1996
118 C 1837/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 539 Satz 1 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 702
WuM 1996, 702

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und mangelhafter Verfliesung des Badezimmers - kein Gewährleistungsausschluss trotz Mängelkenntnis bei zugesagter Mängelbeseitigung

AG Braunschweig, Urteil vom 09.08.1996 - Aktenzeichen 118 C 1837/96

DRsp Nr. 2003/7053

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und mangelhafter Verfliesung des Badezimmers - kein Gewährleistungsausschluss trotz Mängelkenntnis bei zugesagter Mängelbeseitigung

1. Hat die Undichtigkeit des Daches eine Durchfeuchtung der Außenwände zu Folge, die eine Ablösung der Tapete und starke Wasserränder bewirkt, und kommen Undichtigkeiten durch Mängel an der Fassade und das undichte Fenster und nicht unerheblichen Mängel an der Verfliesung des Badezimmers hinzu, liegt damit eine durchaus erhebliche Beeinträchtigung des Wohn- und Gebrauchswertes der Mietsache vor, die eine Mietminderung um 25 % rechtfertigt.2. Sagt der Vermieter bezüglich der im Übergabeprotokoll aufgelisteten Mängel Abhilfe zu oder ist diese Bereitschaft aus den Umständen zu schließen, sind Gewährleistungsansprüche nicht gemäß § 539 Satz 1 BGB auf Dauer ausgeschlossen sondern können vom Mieter jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn der. Vermieter nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit mit der Mängelbeseitigung in Verzug gerät.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 Satz 1 § 539 Satz 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.