LG Aurich vom 09.02.2005
2 T 51/05
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 573

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung

LG Aurich, vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 2 T 51/05

DRsp Nr. 2009/7483

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung

Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung, die durch den baulichen Zustand der Wohnung, nämlich mangelhaft gedämmtes Mauerwerk und moderne Wärmeschutzverglasung, bedingt sind, berechtigen den Mieter einer Wohnung auch dann zur Mietminderung, wenn er die Schäden durch insbesondere sein Lüftungsverhalten verhindern könnte, dies aber so aufwendig ist (Abdrehen aller Heizkörper und Öffnen aller Fenster viermal am Tag für 15 Minuten), dass ihm dies nicht zuzumuten ist.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 573