AG Siegburg vom 03.11.2004
4C 227/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 55

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im Badezimmer und im Schlafzimmer, Undichtigkeit des Schlafzimmerfensters

AG Siegburg, vom 03.11.2004 - Aktenzeichen 4C 227/03

DRsp Nr. 2009/7477

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im Badezimmer und im Schlafzimmer, Undichtigkeit des Schlafzimmerfensters

1. Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im Badezimmer und im Schlafzimmer einer Mietwohnung sowie eine Undichtigkeit des Schlafzimmerfensters berechtigen den Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 30 %. 2. Kommen als Ursache der Feuchtigkeit sowohl Gebäudemängel als auch fehlerhaftes Nutzerverhalten bei der Beheizung und Lüftung in Betracht, so hat der Vermieter zu beweisen, dass der bauliche Zustand der Wohnung nicht für den Schaden ursächlich ist.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2005, 55