Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung
AG Köln, vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 217 C 494/86
DRsp Nr. 2009/7330
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung
Ist der Wärmedurchlasswiderstand eines Hauses so knapp bemessen, dass oft schon bei geringen Abweichungen vom normalen Heizungs- und Lüftungsverhalten Tauwasserniederschläge mit Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildungen zu verzeichnen sind, so sind Feuchtigkeitsschäden in der Regel nicht durch das Verhalten der Mieter verursacht, so dass eine Minderung des Mietzinses um 15 % gerechtfertigt ist.