AG Köln vom 31.07.1987
217 C 494/86
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 358

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung

AG Köln, vom 31.07.1987 - Aktenzeichen 217 C 494/86

DRsp Nr. 2009/7330

Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung

Ist der Wärmedurchlasswiderstand eines Hauses so knapp bemessen, dass oft schon bei geringen Abweichungen vom normalen Heizungs- und Lüftungsverhalten Tauwasserniederschläge mit Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildungen zu verzeichnen sind, so sind Feuchtigkeitsschäden in der Regel nicht durch das Verhalten der Mieter verursacht, so dass eine Minderung des Mietzinses um 15 % gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1988, 358