AG Berlin-Mitte vom 21.01.2004
5 C 588/02
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 554 Abs. 1; BGB § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
MM 2004, 170

Mietminderung bei finanziell bedingtem Stillstand von Modernisierungsarbeiten mit verwahrlostem Zustand des Treppenhauses und der Hauseingangstür sowie Defekt der Treppenhausbeleuchtung

AG Berlin-Mitte, vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 5 C 588/02

DRsp Nr. 2009/7768

Mietminderung bei finanziell bedingtem Stillstand von Modernisierungsarbeiten mit verwahrlostem Zustand des Treppenhauses und der Hauseingangstür sowie Defekt der Treppenhausbeleuchtung

1. Sind die Treppenhäuser, Hausflure, Durchgänge und der Hof eines Mietshauses völlig verdreckt und verwahrlost, behindern Baumaterialien den Zugang, kommt es bei feuchter Witterung zu Schlammbildung auf den Wegen, ist die Haustür abgebrochen, so dass der Hof offen zugänglich und einsehbar ist, stehen Mülltonnen im Hausflur, so dass ein stechender Müllgeruch herrscht und ist das Gebäude eingerüstet, so berechtigt dies den Mieter einer Wohnung zur Minderung des Mietzinses um 25 %. Ausserdem kann er Beseitigung der Mängel verlangen. 2. Ein Defekt der Treppenhausbeleuchtung berechtigt zu einer Mietminderung um 10 % und gibt dem Mieter ebenfalls einen Anspruch auf Mängelbeseitigung.