AG Mainz - Urteil vom 06.05.1996
8 C 98/96
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 701

Mietminderung bei Funktionsuntüchtigkeit des Briefkastens

AG Mainz, Urteil vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 8 C 98/96

DRsp Nr. 2002/9325

Mietminderung bei Funktionsuntüchtigkeit des Briefkastens

Die Funktionsuntüchtigkeit des zur Wohnung gehörenden Briefkastens durch Alter und Beschädigung rechtfertigt eine Mietminderung von 1 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Mietzinsanspruch in Höhe von insgesamt 22 DM nicht zu, da der Beklagte in den Monaten Februar und März zu Recht um je 11 DM monatlich gemindert hat.