KreisG Döbeln - Urteil vom 21.08.1992
C 136/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1992, 535

Mietminderung bei gelegentlichen Feuchtigkeitseinbrüchen und Eintrübung der Thermopaneverglasung bei dürftiger Bauqualität

KreisG Döbeln, Urteil vom 21.08.1992 - Aktenzeichen C 136/92

DRsp Nr. 2002/9340

Mietminderung bei gelegentlichen Feuchtigkeitseinbrüchen und Eintrübung der Thermopaneverglasung bei dürftiger Bauqualität

Kommt es aufgrund allgemein dürftiger Bauqualität eines in der DDR errichteten Wohngebäudes zu geringfügigen Feuchtigkeitsfolgeschäden unterhalb einer Fensterbank und sind die größere mittlere Fensterscheibe des Schlafzimmerfensters sowie die zur Straße gelegenen Fenster von Küche, Kinderzimmer und Bad blind, so ist eine Minderung des Mietzinses um 5 % gerechtfertigt. Zumindest bei einer niedrigen Grundmiete sind Systemschwächen und Qualitätsmängel des Bauwerks aufgrund allgemein dürftiger Bauqualität in der ehemaligen DDR errichteter Wohngebäude weitgehend als vertragsgemäß hinzunehmen. An die Instandhaltungspflicht können nicht die Anforderungen gestellt werden, die nach westlichen Verkehrsanschauungen an die Qualität eines Bauwerks und einzelner Bauelemente gestellt werden.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümers des Grundstücks ..., in ... . Dieses Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut.

Die Beklagten haben die im 4. Obergeschoss rechts dieses Hauses gelegene Wohnung gemietet.

Zum 01.10.1991 hat die Klägerin eine Mieterhöhung durchgeführt, und zwar hat sie die Warmmiete auf 381,43 DM angehoben, bei einer Grundmiete von 113,87 DM.