AG Neuruppin vom 12.11.2004
42 C 263/04
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2005, 653

Mietminderung bei Geräuschbelästigung durch Brenner und Pumpe der Ölzentralheizung, Geräuschbelästigung aus der darüber liegenden Wohnung

AG Neuruppin, vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 42 C 263/04

DRsp Nr. 2009/7484

Mietminderung bei Geräuschbelästigung durch Brenner und Pumpe der Ölzentralheizung, Geräuschbelästigung aus der darüber liegenden Wohnung

1. Geben Brenner und Pumpe einer neu eingebauten Zentralheizung Geräusche ab, die den Mieter in seinem Nachtschlaf stören, so stellt dies einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden Mangel der Mietsache i.S. von § 536 Abs. 1 BGB dar. 2. Haben die Mieter der darüberliegenden Wohnung mit Billigung des Vermieters die freistehende Badewanne gegen eine in den Baukörper integrierte Einbaubadewanne und freistehende Küchenmöbel durch eine Einbauküche ersetzt und kommt es hierdurch zu deutlich wahrnehmbaren Geräuschen in der darunterliegenden Wohnung, so stellt dies ebenfalls einen nachteilige Veränderung der Mietsache dar. Dabei ist unerheblich, dass das Haus schon bei Abschluss des Mietvertrages hellhörig war.