AG Büdingen - Urteil vom 01.08.1997
20 C 372/97
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1998, 281

Mietminderung bei gesprungener Toilettenschüssel

AG Büdingen, Urteil vom 01.08.1997 - Aktenzeichen 20 C 372/97

DRsp Nr. 2002/9297

Mietminderung bei gesprungener Toilettenschüssel

1. Ist die Toilettenschüssel gesprungen und im Übrigen abgenutzt und unansehnlich, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. 2. Im Übrigen ist bei einem Anfang der 60er Jahre erbauten Haus, das zu einem günstigen Mietzins vermietet wird, eine Mietminderung nur dann berechtigt, wenn ein Mindeststandard nicht gewährleistet ist. So berechtigen etwa ein minimaler Ölgeruch und ein instabiles Holzgeländer an einer zweistufigen Treppe nicht zu einer Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Entscheidungsgründe: