Mietminderung bei hoher Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsschäden und schlechtem Geruch
LG Berlin, vom 19.12.1988 - Aktenzeichen 61 S 211/87
DRsp Nr. 2009/7153
Mietminderung bei hoher Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsschäden und schlechtem Geruch
Sind die Wände einer Wohnung feucht, dadurch die Feuchtigkeit der Raumluft hoch und riecht es unangenehm, so dass eine Wohnung zum Wohnen nicht geeignet erscheint, ist eine Mietminderung um 100 % gerechtfertigt.