LG Berlin vom 19.12.1988
61 S 211/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1989, 149

Mietminderung bei hoher Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsschäden und schlechtem Geruch

LG Berlin, vom 19.12.1988 - Aktenzeichen 61 S 211/87

DRsp Nr. 2009/7153

Mietminderung bei hoher Luftfeuchtigkeit, Feuchtigkeitsschäden und schlechtem Geruch

Sind die Wände einer Wohnung feucht, dadurch die Feuchtigkeit der Raumluft hoch und riecht es unangenehm, so dass eine Wohnung zum Wohnen nicht geeignet erscheint, ist eine Mietminderung um 100 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1989, 149