Mietminderung bei Immissionen durch Baumaßnahmen täglich von 7 bis 18 Uhr an einer gegenüberliegenden Kirche
LG Göttingen, vom 15.01.1986 - Aktenzeichen 5 S 60/85
DRsp Nr. 2009/7178
Mietminderung bei Immissionen durch Baumaßnahmen täglich von 7 bis 18 Uhr an einer gegenüberliegenden Kirche
Der Mieter einer Wohnung ist zur Minderung des Mietzinses um 20 % berechtigt, wenn es an einer gegenüberliegenden Kirche zu umfangreichen Baumaßnahmen unter Einsatz von schwerem Gerät mit einer Lärmbelästigung täglich von 7 bis 18 Uhr kommt. Dass der Vermieter die Immissionen gem. § 906BGB entschädigungslos dulden muss, ist dabei rechtlich ohne Bedeutung, da diese Vorschrift auf einen Mieter nicht analog anwendbar ist.