LG Hannover vom 15.04.1994
9 S 211/93
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1994, 463

Mietminderung bei Knackgeräuschen des Gas-Raumheizers, Mängel an Doppelfenstern, Trittschallgeräusche aus der darüber liegenden Wohnung und Durchfeuchtungsschäden

LG Hannover, vom 15.04.1994 - Aktenzeichen 9 S 211/93

DRsp Nr. 2009/7192

Mietminderung bei Knackgeräuschen des Gas-Raumheizers, Mängel an Doppelfenstern, Trittschallgeräusche aus der darüber liegenden Wohnung und Durchfeuchtungsschäden

1. Störende Betriebs- bzw. Knackgeräusche des Gas-Raumheizers vor allem bei Schwachlastbetrieb berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses um 10 %. 2. Wird ein über der Mietwohnung befindlicher Raum, der bei der Anmietung als Trockenboden genutzt wurde, an Studenten oder Saisonarbeiten vermietet und kommt es zu Trittschallgeräuschen, so ist der Mieter zu einer Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt. 3. Verbliebene Durchfeuchtungsschäden nach einer beseitigten Dachundichtigkeit berechtigten zu einer Minderung des Mietzinses um 2 %.