AG Köln vom 17.02.1989
201 C 581/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 545

Mietminderung bei Lärm aus einem im Nachbarhaus gelegenen Billard-Café

AG Köln, vom 17.02.1989 - Aktenzeichen 201 C 581/88

DRsp Nr. 2009/7327

Mietminderung bei Lärm aus einem im Nachbarhaus gelegenen Billard-Café

Kommt es zu Lärmentwicklung aus einem im Nachbarhaus gelegenen Billard-Cafe, so ist eine Minderung des Mietzinses um 20 % auch dann gerechtfertigt, wenn der Lärm nur bei geöffnetem Fenster störend ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1991, 545