AG Braunschweig vom 29.06.1989
113 C 4614/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 148

Mietminderung bei Lärm aus einer Gaststätte (Stühlerücken)

AG Braunschweig, vom 29.06.1989 - Aktenzeichen 113 C 4614/88

DRsp Nr. 2009/7268

Mietminderung bei Lärm aus einer Gaststätte (Stühlerücken)

1. Auch wenn bei Anmietung einer Wohnung bei der Höhe des Mietzinses darauf Rücksicht genommen wurde, dass sich eine Gaststätte im Haus befindet, so ist der Mieter doch nicht verpflichtet, jegliche Geräuschbelästigung hinzunehmen. Kommt es durch das Stühlerücken von Gästen oder der Putzfrau zu empfindlich störenden Geräuschbelästigungen in der Wohnung des Mieters, so ist eine Mietminderung um 10 % berechtigt. 2. Der Mieter verwirkt das Recht zur Mietminderung nicht, wenn er die Beeinträchtigung eine Zeit lang hinnimmt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1990, 148