AG Frankfurt/Main vom 15.04.2005
33 C 1726/04 - 13
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
NZM 2005, 617

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Fußballspielen

AG Frankfurt/Main, vom 15.04.2005 - Aktenzeichen 33 C 1726/04 - 13

DRsp Nr. 2009/7282

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Fußballspielen

1. Solange nicht der Vermieter zweier Wohnblocks mit dazwischen liegender Grünfläche durch Aufstellen eines Verbotsschilds der Gewohnheit entgegenwirkt, dass sich hier regelmäßig Jugendliche des Stadtviertels zum Fußballspielen mit lautstarken Zurufen und Beifalls- bzw. Missfallensbekundungen versammeln, sind Mieter zur Kürzung der Miete um 5% berechtigt. 2. Der Vermieter eines Siedlungshauses ist nicht verpflichtet, durch Hausordnung und Überwachungsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die Haustür nachts mit dem Schlüssel verschlossen wird; die Ingangsetzung der Schnappfunktion reicht im Allgemeinen aus.

3. Herabfallender Schmutz vom Balkon des über einer Wohnung wohnenden Mieters berechtigt zu einer Minderung des Mietzinses um 2,5 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
NZM 2005, 617