AG Köln vom 26.10.1982
212 C 210/82
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1983, 53

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Sanierungsarbeiten im Nebengebäude

AG Köln, vom 26.10.1982 - Aktenzeichen 212 C 210/82

DRsp Nr. 2009/7336

Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Sanierungsarbeiten im Nebengebäude

Kommt es im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Nebenhaus durch Lärmbelästigungen durch Hammerklopfen und elektrische Bohrhämmer, so ist eine Minderung des Mietzinses um 20 % grundsätzlich gerechtfertigt. Diese haben jedoch Vermieter und Mieter je zur Hälfte zu tragen, da der Vermieter als Eigentümer des Gebäudes die Lärmbelästigung entschädigungslos hinzunehmen hat.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1983, 53