AG Erfurt vom 04.08.2004
5 C 3235/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c;
Fundstellen:
WuM 2004, 660

Mietminderung bei Lärmstörungen durch Wohnungsnachbarn; Anforderungen an den Inhalt einer Mängelrüge

AG Erfurt, vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 5 C 3235/03

DRsp Nr. 2009/7560

Mietminderung bei Lärmstörungen durch Wohnungsnachbarn; Anforderungen an den Inhalt einer Mängelrüge

1. Lärmstörungen durch Wohnungsnachbarn berechtigen zur Minderung des Mietzinses (hier: um 66,16 Euro monatlich, eine Quote wird nicht mitgeteilt). 2. Der Mieter genügt seiner Rügepflicht, wenn er dem Vermieter die Lage der Wohnung angibt, aus der der störende Lärm dringt. Die Angabe des Namens der Mieter ist nicht erforderlich.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536c;
Fundstellen
WuM 2004, 660