AG Bad Segeberg, Urteil vom 21.11.1991 - Aktenzeichen 17 C 122/91
DRsp Nr. 1995/7901
Mietminderung bei Lagerung von Baumaterial
1. Die teilweise Belegung eines Wohngrundstücks mit Baumaterial stellt einen Mangel des Mietobjekts dar, der zu einer Mietzinsminderung in Höhe von 10% berechtigt.2. Dem Recht zur Minderung steht nicht entgegen, daß der Mieter den Mangel zu Beginn des Mietverhältnisses kannte, da er nicht davon ausgehen mußte, daß es sich insoweit um einen Dauerzustand handelt.