LG Berlin - Urteil vom 20.05.1994
63 S 39/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1994, 464
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 453/93

Mietminderung bei Mängeln der Fenster

LG Berlin, Urteil vom 20.05.1994 - Aktenzeichen 63 S 39/94

DRsp Nr. 2002/9185

Mietminderung bei Mängeln der Fenster

Befinden sich die Fenster einer Wohnung in einem Zustand, der eine Erneuerung sinnvoller erscheinen lässt als eine Reparatur mit Neuanstrich und wird der Mangel nicht beseitigt, obwohl er der Hausverwaltung aufgrund einer Besichtigung bekannt ist, so ist der Mieter zur Mietminderung in Höhe von 20 % berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.