KreisG Görlitz - Urteil vom 29.12.1992
7 C 372/92
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1993, 119
WuM 1993, 113

Mietminderung bei Mängeln der Warmwasserversorgung

KreisG Görlitz, Urteil vom 29.12.1992 - Aktenzeichen 7 C 372/92

DRsp Nr. 1998/5742

Mietminderung bei Mängeln der Warmwasserversorgung

Mietminderung, Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluß

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung im Wohngrundstück seit Juli 1991.

Der monatliche Mietzins beträgt 134,54 DM nebst Vorauszahlungen für die Umlagen in monatlicher Höhe von 329,47 DM. Der gesamte Mietzins beträgt somit monatlich 464,01 DM.

Unstrittig ist, daß bei Abschluß des Mietvertrages über das Vorhandensein von Problemen mit der Warmwasserversorgung, zwischen den Parteien gesprochen wurde. Die Klägerin sagte der Beklagten zu, daß der Mangel spätestens bis zu der zu erwartenden Mieterhöhung im Oktober 1991 abgestellt sein würde.

Der Umzug der Beklagten in die besagte Wohnung erfolgte Ende August 1991.

Mit Schreiben von 01.09.1991 machte die Beklagte die Klägerin nochmals auf den Mangel aufmerksam und forderte sie auf, diesen zu beseitigen, da ansonsten von dem Mietminderungsrecht Gebrauch gemacht werden müsse.

Aufgrund der dann nicht erfolgten Mängelbeseitigung behielt die Beklagte sodann ab Oktober 1991 10 % der Gesamtmiete ein.

Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der rückständigen Miete.

Sie stellt folgenden Antrag: