AG Berlin-Schöneberg vom 17.10.1989
16 C 508/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1990, 661

Mietminderung bei Mängeln des Fußbodens und eines Fensters im Korridor, zu geringer Heizleistung des Wohnzimmerofens und Mängel der Maler- und Fliesenarbeiten im Badezimmer

AG Berlin-Schöneberg, vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 16 C 508/89

DRsp Nr. 2009/7252

Mietminderung bei Mängeln des Fußbodens und eines Fensters im Korridor, zu geringer Heizleistung des Wohnzimmerofens und Mängel der Maler- und Fliesenarbeiten im Badezimmer

1. Beträgt die Heizleistung des Wohnzimmerofens 4 anstatt 6 kW, so berechtigt dies zu einer Mietminderung um 10 %. 2. Ist der Fußboden im Korridor wellig und ein Fenster verrottet, so berechtigt dies ebenfalls zu einer Mietminderung von 10 %. 3. Ein überlaufendes Abwasserbecken, die nicht vollständige malermäßige Behandlung des Fußbodens und eine unverputzte Fläche von 1 qm im Badezimmer berechtigten nicht zu einer Mietminderung.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1990, 661