Die Beklagten haben vom 01.12.1973 an die Obergeschosswohnung im Hause des Klägers in G., A., gemietet. Die Parteien haben mündlich einen Mietzins von 220 DM sowie 20 DM für die Heizung vereinbart. Zwischen den Parteien ist ein schriftlicher Mietvertrag nicht beschlossen worden. Der Mietvertragsentwurf vom 17.01.1973 ist nur vom Kläger, nicht aber von den Beklagten unterschrieben worden. Auf seinen Inhalt, insbesondere die unter § 16 aufgeführten Nebenkosten, wird Bezug genommen (Blatt 25 bis 27 der Akte).
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|