AG Kassel - Urteil vom 15.12.1988
801 C 4534/88
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1989, 171

Mietminderung bei nicht schließendem Tor einer Sammelgarage

AG Kassel, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen 801 C 4534/88

DRsp Nr. 2001/14199

Mietminderung bei nicht schließendem Tor einer Sammelgarage

Lässt sich das Tor einer Sammelgarage nicht schließen, so ist der Mieter nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigt, da die Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes hierdurch nicht eingeschränkt wird.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Klägerin hat an die Beklagten auf Grund schriftlichen Vertrages von 13.02.1983 in K., ... eine Wohnung nebst Garagenseinstellplatz in einer Sammelgarage vermietet. Für den Garageneinstellplatz sind 43 DM Miete monatlich zu zahlen.

Am 29.03.1988 teilte der beklagte Ehemann der Klägerin schriftlich mit, dass seit dem 24.03.1988 das Garagentor der Sammelgarage defekt sei und kündigte eine Mietminderung für den Fall an, dass bis zum 31.03.1988 der Schaden nicht behoben sei. Dies geschah erst am 11.04.1988.

Die Beklagten minderten daher die Miete für April 1988 um 16,50 DM, d.h. 1,50 DM pro Tag solange das Garagentor defekt war.

Diesen Betrag fordert die Klägerin ein.

Sie beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 11,50 DM nebst 3 % Zinsen seit dem 04.06.19888 zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass ein erheblicher Mangel der Mietsache dadurch gegeben sei, dass sich das Sicherheitsrisiko in Folge des offenen Garagentors erhöht habe.