AG Osnabrück vom 11.05.1987
14 C 33/87
Normen:
BGB § 537 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)354d
WuM 1989, 12

Mietminderung bei Nitratgehalt im Trinkwasser

AG Osnabrück, vom 11.05.1987 - Aktenzeichen 14 C 33/87

DRsp Nr. 1992/11644

Mietminderung bei Nitratgehalt im Trinkwasser

Gesundheitsgefährdende Konzentration von Nitrat im Trinkwasser als Fehler der Mietsache.

Normenkette:

BGB § 537 ;

»... Maßstab für das Vorliegen eines Mangels ist.. der Zustand der Sache, der erforderlich ist, um dem Mieter uneingeschränkt den ihm zustehenden, vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Dabei wird dieser sogen. subjektive Fehlerbegriff sehr weit ausgelegt (BGHZ 49, 350). Daher bilden auch sämtliche äußeren Gefahrenquellen und Immissionen, durch die der Mieter in dem vertragsgemäßen Gebrauch gestört oder beeinträchtigt wird, einen Fehler (BGH, NJW 1983, 2935 f.).

Unbestritten ist, daß die Frischwasserversorgung des Mietobjekts wegen der überhöhten Nitratwerte gesundheitsgefährdend ist. Zwar liegt diese Gefahrenquelle in einem äußeren Umstand, für den die Vermieterin insoweit nicht verantwortlich ist. Gleichwohl liegt hier ein Fehler vor, der den Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Denn Räumlichkeiten, die Menschen als Wohnungen dienen sollen, müssen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die sich vor allem nach der Verkehrsanschauung richten. Für die Erfüllung dieser Anforderungen muß der Vermieter sorgen; andernfalls befinden sich die Räume nicht in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch als Wohnung geeigneten Zustand (BGH, LM Nr. 22 zu § 537 BGB). ...