AG Münsingen - Urteil vom 07.02.1996
2 C 429/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 336

Mietminderung bei PCP-Belastung von Bauteilen

AG Münsingen, Urteil vom 07.02.1996 - Aktenzeichen 2 C 429/94

DRsp Nr. 2001/14204

Mietminderung bei PCP-Belastung von Bauteilen

Ist eine Gesundheitsgefährdung durch PCP-belastete Bauteile einer Mietwohnung nicht nachgewiesen, etwa weil die PCP-Konzentration im Urin der Bewohner weit unter den vom Bundesamt für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin empfohlenen Grenzwerten liegt, so steht dem Mieter weder ein Anspruch auf Beseitigung der Bauteile, noch auf Mietminderung zu.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger rügt als Mieter die Intoxikation seiner Wohnung durch giftige Bestandteile dort verwendeter Holzschutzmittel und begehrt klageweise die Beseitigung der von ihm als verseucht erachteten Bau- und Einrichtungsteile im Innenbereich der Wohnung von seinem Vermieter. Dieser hingegen stellt eine von der Mietsache ausgehende Gesundheitsgefährdung in Abrede.

Die Parteien verbindet derzeit ein schriftlicher, als Werkwohnungsmietvertrag überschriebener Vertrag vom 01. April 1982 über eine Wohnung ... . Diese bewohnen der Kläger und seine Familie jedoch bereits seit dem Jahr 1977, wobei es sich damals um einen Erstbezug nach erfolgter Neuerrichtung des Gebäudes handelte.