BGH - Urteil vom 15.10.2008
XII ZR 2/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 55/06
LG Heilbronn, vom 17.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 544/05

Mietminderung bei Publikumsverkehr und geöffneter Hauseingangstür wegen Vermietung anderer Büros an die örtlich zuständige ARGE

BGH, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen XII ZR 2/07

DRsp Nr. 2009/8059

Mietminderung bei Publikumsverkehr und geöffneter Hauseingangstür wegen Vermietung anderer Büros an die örtlich zuständige ARGE

1. Allein der Umstand, dass die Tür zum Eingangsbereich eines Bürohochhauses während der Öffnungszeiten der ansässigen ARGE geöffnet ist, stellt auch dann noch keine mehr als nur unerheblich geminderte Tauglichkeit der Mieträume eines Mitmieters zum vertragsgemäßen Gebrauch dar, wenn der Mitmieter mit dem Vermieter eine Eingangskontrolle vereinbart hat. 2. Aus der bloßen Vereinbarung einer deutlich über den örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete kann noch keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet werden, einen bestimmten Mietermix oder ein bestimmtes Milieuniveau zu bewahren. 3. In der Vielzahl oder dem Verhalten der Kunden und Besucher eines Mitmieters ist ein den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieträume mehr als nur unwesentlich beeinträchtigender Mangel erst dann zu sehen, wenn sich daraus Unzuträglichkeiten oder Belästigungen ergeben, die sich konkret auf den Mieter und seinen Betrieb auswirken.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. November 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten entschieden wurde.