AG Goslar vom 18.09.1973
8 C 716/72
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1974, 53

Mietminderung bei Rissbildung an in Lehmbauweise hergestellten Wänden und Decken und Unbenutzbarkeit des Bades wegen Ausfalls des Badeofens; Rechtsfolgen de Anerkennung der Mängelfreiheit der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages

AG Goslar, vom 18.09.1973 - Aktenzeichen 8 C 716/72

DRsp Nr. 2009/7388

Mietminderung bei Rissbildung an in Lehmbauweise hergestellten Wänden und Decken und Unbenutzbarkeit des Bades wegen Ausfalls des Badeofens; Rechtsfolgen de Anerkennung der Mängelfreiheit der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrages

1. Bei in Lehmbauweise hergestellten Altbauwohnungen stellen Rissbildung und von den Wänden und Decken herabfallender Lehm einen eine Mietminderung um 20 % rechtfertigenden Mangel dar. 2. Fällt der Badeofen aus und ist damit die Badewanne und das Badezimmer nur eingeschränkt benutzbar, so ist eine Minderung des Mietzinses um weitere 20 % gerechtfertigt. 3. Hat der Mieter bei Eingehung des Mietvertrages die Mängelfreiheit der Wohnung anerkannt, so kann er aus einem schadhaften Zustand der Wände und Tapeten und Mängeln des Fußbodenbelages keine Minderungsrechte herleiten.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
WuM 1974, 53