AG Görlitz, vom 15.05.1997 - Aktenzeichen 2 C 1347/96
DRsp Nr. 2009/7287
Mietminderung bei Rostverfärbung des Wassers
Die Rostverfärbung des Wassers stellt eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohnwertes dar, weil hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass das Wasser schmutzig sei und Krankheitserreger enthalte und berechtigt zu einer Mietminderung um 20 %.