LG Hamburg vom 10.04.1984
16 S 211/83
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1985, 21

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall im Schlafzimmer

LG Hamburg, vom 10.04.1984 - Aktenzeichen 16 S 211/83

DRsp Nr. 2009/7187

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall im Schlafzimmer

Kommt es in den Monaten Mai bis September im Deckenzwickel und im Fußbodenzwickel des Schlafzimmers zur Bildung von Schimmelpilz, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass ein an die Außenwand gestellter Schrank hierfür mitursächlich ist, da es zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung gehört, dass sie in üblicher Art mit handelsüblichen Möbeln eingerichtet werden kann.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1985, 21