Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung der von den Beklagten als Mietminderung einbehaltenen Beträge und auf Ersatz der von ihm für die Beauftragung des Sachverständigen R. aufgewandten Kosten verneint.
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