LG Aachen - Urteil vom 12.07.1990
2 S 114/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 89
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 01.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 450/89

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeit aufgrund von Thermotapeten

LG Aachen, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 2 S 114/90

DRsp Nr. 2001/12190

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeit aufgrund von Thermotapeten

Kommt es bei gewöhnlichem Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung, weil die Mietwohnung mit Thermotapeten ausgestattet ist, so ist eine Minderung des Mietzinses um 25 % berechtigt, da es sich um eine bauwerksbedingte Mängelursache handelt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Entscheidungsgründe:

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung der von den Beklagten als Mietminderung einbehaltenen Beträge und auf Ersatz der von ihm für die Beauftragung des Sachverständigen R. aufgewandten Kosten verneint.